Kommunale Vertretungen:
Gewählt (so genanntes passives Wahlrecht) werden kann, wer am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) einen Wohnsitz hat und die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
- nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Direktwahlen:
Für die Wahl als Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter ist wählbar, wer am Wahltage
- das 23., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat,
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin / der Bewerber ihren / seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.
Quelle: Niedersächsische Landeswahlleiterin